Für Betroffene einer Glutenintoleranz oder -unverträglichkeit ist eine glutenfreie Ernährungsweise zwingend für ihre Gesundheit. Schließlich können bei Ihnen bereits kleinste Glutenmengen zu einem Rückfall der Erkrankung und damit zu einer schwerwiegenden Entzündung im Darm führen.
Die Notwendigkeit einer „glutenfreien“ Ernährung stellt Sie damit auch vor viele neue Herausforderungen, die häufig bereits beim Einkauf der Lebensmittel beginnen. Hier verraten wir Ihnen woran Sie erkennen können, ob ihr Einkauf „glutenfrei“ ist und worauf sie dafür achten müssen.
Wo ist überall „Gluten“ drin?
„Gluten“ ist nicht nur in Samen vieler heimischer Getreidearten wie beispielsweise Weizen, Roggen, Emmer, Gerste und Dinkel enthalten. Weiterhin kann sich das sogenannte „Klebereiweiß“ „Gluten“ aber auch in Nudeln, Brot und anderen verarbeiten Produkten verstecken. Es dient in diesem Zusammenhang als optimales Stoffgemisch, dass den jeweiligen Teig „elastischer“ werden lässt.
Besonders vorsichtig sollten Zöliakie-Betroffene insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten „Glutenfallen“ sein. Das sind Lebensmittel, in denen man meist gar kein „Gluten“ vermutet, es aber trotzdem enthalten ist. Als Beispiele können hier Bier (bestehend aus Hopfen und Gerste), Ketchup und Schokolade (enthalten beide glutenhaltige Zusatzstoffe) genannt werden.
Für Verbraucher ist es deshalb wichtig zu wissen, dass nicht nur glutenhaltiges Getreide gekennzeichnet wird, sondern auch alle daraus hergestellten Erzeugnisse. In Deutschland müssen glutenhaltige Lebensmittel seit dem 13.12.2014, egal ob verpackt oder unverpackt, eindeutig gekennzeichnet sein. Diese Regelung gilt nicht nur für den konventionellen Lebensmittelhandel, sondern auch für Restaurants, Märkte und Verkaufstheken.
Was bedeutet „Glutenfrei“ und woran kann ich es beim Einkauf erkennen?
Als „glutenfrei“ gelten in Deutschland alle Lebensmittel, deren Glutengehalt weniger als 20mg/kg (=20 ppm) beträgt. Sie dürfen dann als „glutenfrei“ oder auch „gluten-free“ bezeichnet werden. Glutenhaltige Zutaten werden bei verpackten Waren optisch hervorgehoben gekennzeichnet. Dies kann durch die Veränderung der Schriftgröße,
Schriftfarbe oder des Schriftstils erfolgen. Bei unverpackten Waren erfolgt die Auskunft meist mündlich durch das Verkaufspersonal. Dieses muss sich laut gesetzlicher Vorschrift dabei jedoch auch an schriftlich dokumentierten Angaben orientieren, welche elektronisch (z. B. über Computer und Tablet) oder schriftlich (z. B. Piktogramme) festgehalten sind.
Besonders strengen Produktionsstandards unterliegen hierbei Produkte, die vom Hersteller mit dem Symbol der durchgestrichenen Weizenähre markiert werden dürfen. Das Symbol gilt als international anerkanntes Zeichen für glutenfreie Lebensmittel und gewährleistet somit eine hohe Qualitätsgarantie damit gekennzeichneter Waren. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass diese Kennzeichnung auch glutenfreie Endprodukte erhalten, deren Ausgangsprodukte ursprünglich glutenhaltig waren. Entsprechend sollten Verbraucher nicht verwundert sein, dass auch „glutenfreie Weizen- oder Gerstenstärke“, deren Ausgangsprodukt zwar glutenhaltig ist, im Verlauf ihrer Produkt-ion jedoch glutenfrei wird, auch ein „Glutenfrei-Symbol“ erhält.
Das Problem mit der „Glutenkontamination“
Ein weitere Problematik, die mit „glutenfreien“ Lebensmitteln in Verbindung steht, ist das Problem mit der unbeabsichtigten „Glutenkontamination“ eigentlich glutenfreier Waren. Die „Glutenkontamination“ kann dabei während unterschiedlicher Prozessen der Produktherstellung erfolgen. Entsprechend können Nahrungsmittel beispielsweise während Ernte, Weiterverarbeitung, Transport, Lagerung oder auch Anlieferung mit Gluten verunreinigt werden. Um sich juristisch gegen Produkthaftungsansprüche abzusichern, gehen viele Hersteller daher lieber auf Nummer sicher und kennzeichnen ihre Waren dann mit Angaben wie „in unserem Betrieb wird Gluten verarbeitet“ oder „kann Spuren von Gluten enthalten“, obgleich diese laut Herstellungsrezeptur gar kein Gluten enthalten.
Bedingt sieht sich dieses Dilemma vor allem in den strengen Vorgaben des deutschen Gesetzgebers, welcher für die sogenannte „Glutenspurenkennzeichnung“ eine Grenze von 0mg/100g (=0ppm) festgelegt hat. Diese Vorgabe ist jedoch, sofern in dem Betrieb auch glutenhaltige Zutaten verarbeitet werden, schlichtweg nicht einhaltbar.
Generell gilt für Verbraucher also: Sollten Sie sich bei bestimmten Produkten ihres Einkaufes nicht sicher sein, sollten Sie diese lieber zurückstellen!
Die DZG bietet (Ab-)Hilfe bei Unsicherheit
Wer bei seinem Einkauf auf größtmögliche Sicherheit bezüglich „Glutenfreiheit“ achten will, sollte auf die jährlich aktualisierte DZG-Lebensmittelaufstellungsliste der Deutschen Zöliakie Gesellschaft e. V. zurück-greifen. In dieser Liste können Sie nur „eindeutig glutenfreie“ Lebensmittel finden. Als DZG-Mitglied können sie diese sogar kostenlos und vierteljährlich auch in Papierform erhalten.